In der folgenden PDF-Datei finden Sie einen Zeitungsartikel über "Der eurodata-Effekt"
Steuerservice Newsflash
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Kassenrichtlinie 2012
Die Kassenrichtlinie soll die - in Folge von gesetzlichen Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und fortschreitender technischer Entwicklung - vermehrt auftretenden Fragen zur Ordnungsmäßigkeit von Kassensystemen beantworten.
Dazu werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Kriterien für die Ordnungsmäßigkeit von Registrierkassen in allgemeiner Form näher beschrieben und die verschiedenen Arten von Registrierkassen und Kassensystemen typisiert, um näher darstellen zu können, welche Funktionalitäten, Aufzeichnungen und sonstigen Kriterien bei der Nutzung von Kassen je nach Typ zu beachten sind, um Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit zu erfüllen.
Die Kassenrichtlinie 2012 wurde in einem Arbeitskreis gemeinsam mit Vertretern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Wirtschaftskammer Österreichs, Technikern, Praktikern und Kassenerzeugern und der Finanzverwaltung entwickelt und nach einem Begutachtungsverfahren veröffentlicht.
Durch diese einheitliche Regelung soll die Rechtssicherheit für Unternehmen und Kassenanbieter und Kassenhersteller erhöht und eine Basis für eine einheitliche Verwaltungspraxis im Sinn der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geschaffen werden.

Barbewegungsverordnung
Für Unternehmer tritt mit 1.1. 2007 aufgrund der Änderung des § 131 Abs.1 Z.2 BAO (Bundesabgabenordnung) die Verpflichtung ein, Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln aufzuzeichnen.
Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen werden jedoch in bestimmten Fällen vereinfachte Aufzeichnungen (Losungsermittlung durch Kassasturz) zugelassen.
Die wesentlichen Parameter sind:
- Umsatz bis € 150.000/Wirtschaftsjahr/Betrieb
- Umsatzgrenze: Nettoumsatz (ohne Umsatzsteuer), wobei die Ermittlung wie bei der Buchführungsgrenze in § 125 BAO (Buchführungspflicht) vorgenommen wird.
- Bei Rumpfwirtschaftsjahren, etwa bei unterjährigen Betriebsbeginn, wird die Grenze durch Hochrechnung des Umsatzes ermittelt.
- Bei Betriebsübergang werden auch die vorangegangenen Zeiträume berücksichtigt.
- Wenn die Grenze von € 150.000 in zwei unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftjahren nicht überschritten wurde, kann an Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres die Losungsermittlung vereinfacht erfolgen.
- Bei Überschreiten der Umsatzgrenze ein Wirtschaftsjahr Zeit zur Umstellung
- Wenn die Grenze von € 150.000 maßgeblich (siehe Toleranzgrenze) überschritten wurde, sind erst ab Beginn des zweitfolgenden Wirtschaftsjahres Einzelaufzeichnungen zu führen.
- Toleranzgrenze: Einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze bis 15 % innerhalb eines Zeitraumes von drei Wirtschaftsjahren hat keine Folgen.
- Ein Überschreiten bis 15% hat erst dann Folgen, wenn dies auch in einem der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre erfolgt ist.
- Losungsermittlung durch Kassasturz ist unabhängig von der Umsatzgrenze generell zulässig bei Verkäufen an öffentlich zugängigen Orten, wenn diese Verkäufe nicht in oder nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten durchgeführt werden.
- Übergangsregelung:
- Betriebe, die bisher eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen haben, werden bei Überschreiten der Umsatzgrenze in den Wirtschaftjahren 2005 und 2006 frühestens mit 1. 1. 2008 zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.
- Betriebe, die schon bisher Einzelaufzeichnungen geführt haben und die Umsatzgrenze von € 150.000 im Wirtschaftjahr 2006 überschritten haben, sind 2007 und 2008 nicht berechtigt eine vereinfachte Losungermittlung vorzunehmen.
Details siehe die Barbewegungsverordnung vom 21.11.2006, BGBl. II Nr. 441/2006.
Zur Erläuterung wird Folgendes angeführt:
- Eine Losungsermittlung durch Kassasturz ist nicht zulässig, wenn ohnehin die einzelnen Bareingänge so aufgezeichnet werden, dass die Tageslosung ermittelt werden kann.
- Die Verpflichtung Einzelaufzeichnungen der Bareingänge und Barausgänge zu führen, stellt keine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Registrierkassensysteme dar.
Der Unternehmer kann wählen, wie er die Barbewegungen aufzeichnet, dies können etwa Paragondurchschriften, händische Aufschreibungen, Registrierkassenstreifen von mechanischen Registrierkassen, Losungsblätter, Strichlisten oder auch elektronische Kassensysteme sein.
Es muss jedoch gesichert sein, dass die Tageseinnahmen durch Summenbildung der einzelnen Geschäftsfälle ermittelt werden können. - Zu fest umschlossenen Räumlichkeiten zählen auch fahrbare Räumlichkeiten, daher muss ein Taxilenker, wenn er die Umsatzgrenze überschreitet, Einzelaufzeichnungen führen.
So kann ein Taxilenker, der keine elektronische Mikrokassa oder ein Taxameter (mit Aufzeichnung der Bareinnahmen) in Verwendung hat, die Bareinnahmen auch z.B. mittels händischer Aufschreibung der eingenommenen Beträge, nummeriert in chronologischer Reihenfolge je Taxischicht vornehmen.
Durch Summenbildung kann dann die auf die einzelne Taxischicht entfallende Gesamtlosung ermittelt werden. - Etwa ein Eis- oder Maroniverkäufer, der im Freien nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten seine Produkte verkauft, kann unabhängig von der Umsatzgrenze Losungsermittlung durch Kassasturz vornehmen.
Dies gilt nicht bei Gassenverkauf vor Eissalons oder Verkäufen in „Schanigärten", da diese in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten stehen. - Im Fall der Einzelaufzeichnungspflicht können auch die Losungsaufzeichnungen z.B. durch eine Art Strichliste in Tabellenform vorgenommen werden.
In einer Tabelle kann beispielsweise für jeden Geschäftsfall/Bareingang eine einzelne Zeile vorgesehen sein. Die Artikel scheinen (nach Preisen geordnet) getrennt in den einzelnen Spalten auf, wobei für jeden Bareingang durch Mengenbezeichnung oder Striche die Anzahl der verkauften Artikel angeführt wird und am Ende jeder Zeile der Bareingang aufscheint und durch die eingetragene Artikelanzahl die Bareinnahme/Geschäftsfall ermittelt werden kann.
Es genügen allerdings auch nur händische Aufschreibungen der einzelnen vereinnahmten Beträge in chronologischer Reihenfolge. - Um zusätzliche Aufzeichnungen bei bereits bestehenden Kassensystemen zu vermeiden, wird bei gesammelter Abrechnung etwa im Bereich der Gastronomie die Tischabrechnung des/der KellnerIn (wenn aufgrund der bestehenden Kassensysteme, der einzelne Tisch boniert wird, aber die Gäste zeitnah einzeln bar bezahlen) auch als Einzeleingang gesehen.

Lohnsteuer-Richtlinien-Wartungserlass 2011
Im kürzlich veröffentlichten Wartungserlass zu den LStR sind vor allem gesetzliche Änderungen aufgrund des BBG 2011 und des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2010 enthalten. Im Folgenden werden einige wichtige Neuerungen für die Praxis dargestellt:
· Jobticket
Mit dem BBG 2011 wurde die Regelung über den steuerfreien Werkverkehr ausgeweitet. Arbeitnehmer, die grundsätzlich Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, können seit 2011 die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt bekommen. Steuerbegünstigt ist nach Ansicht der Finanz nur die Überlassung einer nicht übertragbaren Streckenkarte. Die Rechnung über den Kauf muss auf den Arbeitgeber lauten und den Namen des Arbeitnehmers aufweisen (der reine Kostenersatz wäre daher steuerpflichtig!).
- Klarstellung zu den „sonstigen Bezügen"
Nach vielen Diskussionen im Jahr 2010, unter welchen Voraussetzungen es weiterhin möglich ist, Prämien, Tantiemen und Jahresprovisionen im Folgejahr in 14 Teilbeträgen auszuzahlen, wobei 12 Teilbeträge als sechstelerhöhende laufende Bezüge und 2 Teilbeträge als mit 6 % steuerpflichtige sonstige Bezüge besteuert werden, finden sich im Wartungserlass weitere Klarstellungen zu diesem Thema. Vereinbarungen, die eine Sechsteloptimierung ermöglichen, müssen schriftlich Regelungen über den Anspruch und die Auszahlungsmodalität enthalten. Die Vereinbarung muss bereits vor Auszahlungsbeginn getroffen werden. Nach Auszahlung eines Teilbetrages darf die vereinbarte Auszahlungsmodalität nicht mehr abgeändert werden. Wird auf Grund einer Vereinbarung eine Jahresprämie laufend akontiert, ist die Endabrechnung als sonstiger Bezug zu behandeln (und kann daher zur Sechsteloptimierung nicht mehr in Raten ausbezahlt werden). Werden Provisionen auf vertraglicher Grundlage in die Berechnung der Sonderzahlungen einbezogen oder wird eine Superprovision gewährt, stellen diese Bezugsteile begünstigte Sonderzahlungen dar.
· Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen
Seit 1.7.2011 besteht bei Weitergabe von Bauleistungen eine Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben des beauftragten Bauunternehmens (Subunternehmers). Die Voraussetzungen sind weitgehend ident mit jenen im Bereich der Sozialversicherung. Die Haftung für lohnabhängige Abgaben besteht aber auch für (ausländische) beauftragte Unternehmen, deren Arbeitnehmer in Österreich nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Auch bei im Ausland beauftragten Bauleistungen kann die Haftung schlagend werden, wenn für die dabei eingesetzten Dienstnehmer zwar keine Lohnsteuerpflicht in Österreich besteht, aber zB auf Grund der Weitergeltung der österreichischen Versicherungspflicht der Dienstgeberbeitrag zum FLAG zu entrichten ist.

Säntliche Kinderbetreuungskosten für Ferienbetreuung absetzbar
Mit dem LStR-Wartungserlass 2011 wurde der Umfang der als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Kinderbetreuungskosten ausgedehnt. Demnach sind für Kinder bis zum 10. Lebensjahr nicht nur die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung selbst, sondern auch die Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld abzugsfähig. Erfreulich für die betroffenen Eltern ist auch, dass sämtliche Kosten anlässlich der Ferienbetreuung (zB auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) steuerlich berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Auch Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (zB Computerkurs, Musikunterricht, Nachhilfeunterricht, Fußballtraining), können geltend gemacht werden. Zu beachten bleibt weiterhin, dass maximal ein Betrag von 2.300 € je Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann. Das BMF hat zusätzlich in einer umfangreichen Information alles Wissenswerte zu diesem Thema zusammengefasst.

VwGH zur Geschäftsführung ohne Entgelt
Der VwGH hat kürzlich bestätigt, dass der Mehrheitsgesellschafter für eine von ihm unentgeltlich ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit keine Aufwendungen steuerlich absetzen kann, weil die unentgeltliche Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer keine Einkunftsquelle darstellt. Nach Ansicht von Steuerexperten hat der VwGH damit indirekt auch die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung bestätigt, dass Gewinnverlagerungen in die Kapitalgesellschaft im Wege von Nutzungseinlagen (zB unentgeltliche Geschäftsführung oder unentgeltliche Darlehensgewährung durch Gesellschafter) steuerlich anzuerkennen sind.

Neue Stundungs- und Aussetzungszinsen ab 13.7.2011
Aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Zentralbank steigt der Basiszinssatz in Österreich mit Wirkung ab 13.7.2011 von 0,28% auf 0,88%. Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt 4,5% Prozent, jener für Aussetzungszinsen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Somit kosten ab 13.7.2011 Stundungszinsen 5,38% und Aussetzungs-/Anspruchszinsen 2,88%.
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ab 13.7.2011 |
13.5.09 - 12.7.11 |
11.3.09 - 12.5.09 |
21.01.09 -10.03.09 |
10.12.08- 20.01.09 |
12.11.08- 09.12.08 |
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Stundungszinsen |
5,38% |
4,88% |
5,38 % |
5,88 % |
6,38 % |
7,13 % |
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Aussetzungs- / Anspruchszinsen |
2,88% |
2,38% |
2,88 % |
3,38 % |
3,88 % |
4,63 % |
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Fremdenrechtspaket im Überblick
BGB1. Nr. 38/2011 FrÄG 2011 vom 23. Mai 2011
Es beinhaltet Änderungen des Niederlassungs- und Aufenthalts- (NAG), Fremdenpolizei-, Asyl-, Grundversorgungs- und des Staatsbürgerschaftsgesetzes. Zentrales Anliegen ist die gesetzliche Regelung der Zuwanderung aus Drittstaaten mit der Schaffung von Aufenthaltstiteln für eine kriteriengeleitete Zuwanderung von Schlüsselkräften anstelle des bisherigen Quotensystems mit Wirkung ab 1. Juli 2011.
Nach der Öffnung des Arbeitsmarktes für die seit 1. Mai 2004 zur Union gehörenden „EU-8-Oststaaten", am 1. Mai 2011 (vgl. KI Mai 2011), gelten die am 1. Jänner 2007 beigetretenen Bulgaren und Rumänen wohl auch als EU-Bürger, bleiben aber bis Ende 2013 „Fremde" im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vom 28. April 2011 (vgl. KI Mai 2011) und des FrÄG 2011 vom 23. Mai 2011.
Aufenthaltstitel
In den §§ 41 bis 44 NAG sind die Voraussetzung geregelt für die
- - Rot-Weiß-Rot-Karte
- - Rot-Weiß-Rot-Karte plus
- - Blaue Karte EU
- - Niederlassungsbewilligung, die bei Vorliegen einer Rot-Weiß-Rot-Karte auch zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden kann. In bestimmten Fällen auch ohne Erwerbstätigkeit (z.B.: entsprechendes Einkommen, Träger von Privilegien, etc.).
Kategorien
In den §§ 12 ff AuslBG sind die Anforderungen für die Einordnung in folgende Kategorien geregelt:
- - Besonders Hochqualifizierte - mindestens 70 von 100 Punkten der Anlage A,
- - Schlüsselkräfte in Mangelberufen - 50 von 75 Punkten der Anlage B und
- - Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen - 50 von 75 Punkten der Anlage C.
Die Einordnung in Mangelberufe ist bis Mai 2012 ausgesetzt, die entsprechende Verordnung ist für Anfang 2012 vorgesehen. Der Aufenthaltsgenehmigung hat eine positive Arbeitsmarkprüfung vorauszugehen, bei der pro offener Stelle die „Stellenandrangziffer" 1,5 Arbeitssuchende (in besonderen Fällen 1,8) nicht übersteigen darf.

Wesentliche Eckpunkte im Urlaubsrecht
Anspruch und Dauer
Im 1. Halbjahr bei Neueintritt entsteht er anteilig, ab dem 7. Monat besteht voller Urlaubsanspruch und zwar: Jährlich 5 Wochen (30 Werktage inkl. Samstag) und nach 25 Dienstjahren beim gleichen Arbeitgeber 6 Wochen (36 Werktage inkl. Samstag). Dies gilt auch bei Teilzeitbeschäftigung und für geringfügig Beschäftigte. Laut Gesetz ist er in 2 Teilen (ein Teil mindestens 6 Werktage) zu verbrauchen, kann aber mit Zustimmung des Arbeitgebers auch mit einzelnen Tagen verbraucht werden. Ein Betriebsurlaub darf nur so lange dauern, dass der Arbeitnehmer zumindest über die Hälfte der Urlaubstage selbst entscheiden kann. Die Ablöse des Urlaubes in Geld ist rechtsunwirksam.
Verjährung des Anspruches
Sie beginnt nach 3 Jahren. Kommt der neue Urlaub dazu, werden immer nur die älteren Urlaubstage verbraucht.
Anrechnungszeiten
Bei demselben Arbeitgeber sind Dienstzeiten, die nicht länger als 3 Monate unterbrochen worden sind, zusammenzurechnen. Inländische Dienstzeiten bei anderen Dienstnehmern, die mindestens 6 Monate gedauert haben, werden mit bis zu 5 Jahren, Schulzeiten bis zu 4 (ohne 9 Jahre Pflichtschuljahre) und Studienzeiten bis zu 5 Jahre angerechnet. Höchstens werden bis zu 7, mit Studienzeiten bis zu 12 Jahre angerechnet.
Krankheit im Urlaub
Krankheit unterbricht den Urlaub, verlängert ihn aber nicht. Bis zu 3 Tage gehen zulasten des Urlaubes. Es ist unverzüglich Meldung zu erstatten. Nach Ende des Urlaubes bzw. eines darüber hinaus reichenden Krankenstandes ist das Dienstverhältnis unverzüglich anzutreten und eine Krankenbestätigung vorzulegen.
Urlaubsgeld, -zuschuss = Sonderzahlung
Der Anspruch auf den 14. Monatsbezug gründet nur auf Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung und nicht auf Gesetz.
Urlaubsentgelt = laufendes Entgelt
Gem. § 6 UrlG behält der Arbeitnehmer Anspruch auf das nach Wochen oder Monaten bemessenen regelmäßigen Entgeltes. Bei Akkord und leistungsbezogenen Prämien ist es nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu berechnen.
Urlaubszusatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub
Kommt es bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu keiner Einigung über den Verbrauch des restlichen Urlaubs, ist er für das aktuelle Urlaubsjahr aliquot auszuzahlen. Für offene Urlaube aus Vorjahren ist das noch offene Entgelt voll auszuzahlen. Für diese Zeit entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld.

Auskunfterteilung durch die Behörden
In der beiliegenden PDF-Datei finden Sie mehr über den Artikel "Auskunfterteilung durch Behörden".

Ärzte und Zahnärzte GmbH als Gruppenpraxis
In der folgenden PDF-Datei finden Sie mehr über "Ärzte und Zahnärzte GmbH als Gruppenpraxis"

Gilt die Umsatzsteuererklärung (noch) als konkludente Selbstanzeige?
Wie bereits berichtet hat der UFS im Jahr 2010 - entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) - die Meinung vertreten wird, dass die bloße Einreichung einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung, aus der sich eine Nachzahlung ergibt, auch im Falle der sofortigen Entrichtung der Nachzahlung noch nicht die Voraussetzungen für eine (strafbefreiende) Selbstanzeige erfüllt. Das Bundesministerium für Finanzen vertritt nach wie vor die Rechtsauffassung, dass sich mit der Einreichung einer (berichtigenden) Umsatzsteuerjahreserklärung und anschließender umgehender Bezahlung der Restschuld eine gesonderte Selbstanzeige erübrigt (vgl auch den diesbezüglichen Hinweis im Formular U 1, wonach bestimmte nachteilige Folgen der nicht zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, wozu auch die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zählt, durch die umgehende Entrichtung der bereits fälligen Restschuld vermieden werden können).
Bis zur Klärung der Rechtslage durch ein allfälliges Verfahren vor dem VwGH bzw durch eine Gesetzesänderung wird auch vom BMF empfohlen, im Falle einer substantiellen Nachzahlung im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zur Sicherheit mit der Jahreserklärung auch eine schriftliche Selbstanzeige einzureichen, die allen gesetzlichen Voraussetzungen einer Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) entspricht.

Finanzpolizei - was darf sie, was nicht?
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 wurde mit Wirkung ab 1.1.2011 die vormalige Sondereinheit KIAB (Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung) in Finanzpolizei umgetauft und deren Rechte erweitert. Die nunmehrige Finanzpolizei stellt eine Sondereinheit der Finanzämter dar, welche die Einhaltung abgabenrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher und glücksspielrechtlicher Bestimmungen sowie der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) überwachen soll. Im Zuge ihrer Tätigkeit werden von der Finanzpolizei auch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, insbesondere betreffend Sozialbetrug, sowie die Anzeigepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes überwacht. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist die Finanzpolizei nunmehr aufgrund von § 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) zur
- Betretung von Grundstücken und Baulichkeiten sowie Betriebsstätten, Betriebsräumen und Arbeitsstätten sowie zur
- Feststellung der Identität von Personen und zur
- Anhaltung und Überprüfung von Fahrzeugen und sonstigen Beförderungsmitteln einschließlich der mitgeführten Güter
berechtigt, sofern Grund zur Annahme besteht, dass in diesen Räumen, Fahrzeugen oder von diesen Personen Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden. Gleichartige Befugnisse kommen der Finanzpolizei schon aufgrund § 26 Abs 3 und 4 AuslBG zu. Nach dem AuslBG ist die Finanzpolizei darüber hinaus berechtigt, bei Gefahr im Verzug Ausländer für die Fremdenpolizei festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer einer illegalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen.
Die vorstehend dargestellten, nur auf § 12 AVOG gestützte Handlungen der Finanzpolizei dürfen allerdings nicht mit Zwangsgewalt vorgenommen werden. Um Zwangsmaßnahmen umzusetzen müsste sich die Finanzpolizei auf finanzstrafrechtliche Bestimmungen über die Festnahme (§ 85 FinStrG), Beschlagnahme (§ 89 FinStrG) und Haus- oder Personendurchsuchung (§ 93 FinStrG) stützen. Zur Festnahme von Personen ist die Finanzpolizei allerdings ohne entsprechende Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenats auch bei Gefahr in Verzug nicht berechtigt. Derartige Festnahmen sind den Organen der Finanzstrafbehörden oder der Polizei vorbehalten. Die Beschlagnahme sowie die Haus- und Personendurchsuchung steht aber bei Gefahr im Verzug auch der Finanzpolizei zu, ohne Vorliegen der dafür ansonsten nötigen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenats.

Mögliche Steuerpflicht bei ausländischen Versicherungsprodukten
Die Steuerfreiheit von Lebensversicherungen auf Basis von Einmalerlägen (Mindestlaufzeit von 15 Jahren bei Vertragsabschlüssen ab 1.1.2011, davor 10 Jahre) hat dazu geführt, dass in den letzten Jahren auch zahlreiche ausländische Lebensversicherungen auf Basis von Einmalerlägen abgeschlossen wurden, die eine individuelle Vermögensveranlagung ermöglicht haben. Die Finanzverwaltung hat auf diese Entwicklung reagiert und Ende Dezember 2010 in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) Regelungen getroffen, wonach bestimmte ausländische Versicherungsprodukte, die nicht mit inländischen Versicherungsprodukten vergleichbar sind, steuerlich nicht mehr als Lebensversicherung anerkannt und die Kapitalerträge der hinter der Versicherung stehenden Finanzprodukte steuerlich direkt dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden.
Eine Vergleichbarkeit mit inländischen Versicherungsprodukten ist insbesondere bei jenen Produkten nicht mehr gegeben, bei denen
- - tatsächlich kein Versicherungsrisiko seitens der Versicherung übernommen wird, dh wo im Ablebensfall kein Risikokapital von mindestens 5% des Deckungsstockes vorgesehen ist oder wo der Versicherungsfall erst nach dem Ableben mehrerer Personen vorgesehen ist;
- - ein Einmalerlag in Form eines Depotübertrages möglich ist;
- - für jeden Versicherungsvertrag eine völlig individuelle Veranlagungsstrategie besteht („private insuring").
Die laufenden Veranlagungserträge sind bei derartigen Produkten direkt beim Versicherungsnehmer zu erfassen (KESt-Abzug oder Aufnahme in Einkommensteuererklärung), wenn er laufend Einfluss auf die Zusammensetzung der ihm zuordenbaren Wertpapiere nimmt oder aber andere Indizien für eine wirtschaftliche Dispositionsbefugnis des Versicherungskunden (wie zB Auswahl der Depotbank bzw des Depotmanagers, Änderungsmöglichkeit der Veranlagungsstrategie während der Laufzeit, Depotrückübertrag bei Kapitalauszahlung) sprechen. Unabhängig von der ertragsteuerlichen Beurteilung kann für derartige Versicherungsprodukte aber auch Versicherungssteuer anfallen.

